ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 4 Aufbau und Pflichtangaben
§ 4 – Aufbau und Pflichtangaben
(1) Die Veröffentlichung folgt dem einfachen Aufbau des Anhangs 1:
a. „GESETZBLATT“ und „DER REPUBLIK FALKENBERG“ als Kopf;
b. Fundnummer mit dem Zusatz „Nr.“ und Jahreszahl;
c. die Zeile „Ausgegeben in Falkenberg am“ mit dem tatsächlichen Ausgabedatum;
d. vollständiger Titel des Rechtsakts und ein vorhandenes Kürzel;
e. die einschlägige Eingangsformel und der vollständige verbindliche Wortlaut einschließlich Schluss- und Übergangsbestimmungen;
f. die zutreffenden Amtsbezeichnungen und Namen der ausfertigenden und gegebenenfalls gegenzeichnenden Personen;
g. Herausgeberangabe und Fußzeile; zugehörige Anlagen werden vollständig beigefügt.
(2) Überschreitet die Veröffentlichung eine Seite, setzt sich der Wortlaut auf den folgenden Seiten fort. Jede Seite trägt Fundstelle und Seitenzahl innerhalb der nummerierten Veröffentlichung; die Gesamtseitenzahl wird angegeben. Gesetzliche Anlagen sind in diesen Nachweis einzubeziehen.
(3) Der Herausgeber wird mit „Staatskanzlei der Republik Falkenberg“ angegeben. Der amtliche Veröffentlichungsbereich wird auf der Veröffentlichungsseite eindeutig gekennzeichnet; seine Internetadresse muss nicht zusätzlich auf dem Gesetzblatt abgedruckt werden. Ein bereits amtlich festgelegtes Staatssymbol darf verwendet werden, wenn es die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt.
(4) Begründungen, Abstimmungserläuterungen und Pressemitteilungen werden nicht in den verbindlichen Normtext aufgenommen. Gesetzlich vorgeschriebene weitere Angaben bleiben erforderlich.
(1) Die Veröffentlichung folgt dem einfachen Aufbau des Anhangs 1:
a. „GESETZBLATT“ und „DER REPUBLIK FALKENBERG“ als Kopf;
b. Fundnummer mit dem Zusatz „Nr.“ und Jahreszahl;
c. die Zeile „Ausgegeben in Falkenberg am“ mit dem tatsächlichen Ausgabedatum;
d. vollständiger Titel des Rechtsakts und ein vorhandenes Kürzel;
e. die einschlägige Eingangsformel und der vollständige verbindliche Wortlaut einschließlich Schluss- und Übergangsbestimmungen;
f. die zutreffenden Amtsbezeichnungen und Namen der ausfertigenden und gegebenenfalls gegenzeichnenden Personen;
g. Herausgeberangabe und Fußzeile; zugehörige Anlagen werden vollständig beigefügt.
(2) Überschreitet die Veröffentlichung eine Seite, setzt sich der Wortlaut auf den folgenden Seiten fort. Jede Seite trägt Fundstelle und Seitenzahl innerhalb der nummerierten Veröffentlichung; die Gesamtseitenzahl wird angegeben. Gesetzliche Anlagen sind in diesen Nachweis einzubeziehen.
(3) Der Herausgeber wird mit „Staatskanzlei der Republik Falkenberg“ angegeben. Der amtliche Veröffentlichungsbereich wird auf der Veröffentlichungsseite eindeutig gekennzeichnet; seine Internetadresse muss nicht zusätzlich auf dem Gesetzblatt abgedruckt werden. Ein bereits amtlich festgelegtes Staatssymbol darf verwendet werden, wenn es die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt.
(4) Begründungen, Abstimmungserläuterungen und Pressemitteilungen werden nicht in den verbindlichen Normtext aufgenommen. Gesetzlich vorgeschriebene weitere Angaben bleiben erforderlich.