ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 2 Jahrgang, Nummer und Fundstelle
§ 2 – Jahrgang, Nummer und Fundstelle
(1) Das Gesetzblatt führt die Bezeichnung „Gesetzblatt der Republik Falkenberg“ und die amtliche Kurzbezeichnung „GBl. FKB“. Jahrgang ist das Kalenderjahr der Verkündung.
(2) Jede selbstständig veröffentlichte Vorschrift oder Bekanntmachung erhält innerhalb des Jahrgangs eine fortlaufende Fundnummer, beginnend mit 1. Nummern werden nicht doppelt vergeben oder nach Veröffentlichung geändert. Ein nach endgültiger Reservierung nicht verwendeter Nummernplatz wird im Verzeichnis nachvollziehbar als nicht ausgegeben ausgewiesen.
(3) Die Fundstelle lautet „GBl. FKB [Jahr] Nr. [Nummer]“ und wird in der Fußzeile nach § 4 Absatz 2 wiedergegeben. Im Kopf genügen die Nummer mit dem Zusatz „Nr.“ und die Jahreszahl; eine zusätzliche Fundstellenzeile ist nicht erforderlich. Führende Nullen, etwa „001“, sind zulässig und ändern die Nummer nicht. Ergänzend darf die Gliederungsstelle angegeben werden. Eine Dateiadresse oder ein Suchtreffer ersetzt die Fundstelle nicht.
(4) Grundsätzlich wird ein Rechtsakt je nummerierter Veröffentlichung ausgegeben. Zusammengefasste Ausgaben bleiben zulässig, wenn jeder Rechtsakt mit eigener Fundnummer, vollständigem Text, Anlagen, Ausfertigungsnachweis und Geltungsbeginn eindeutig abgegrenzt ist. Eine technische Zusammenführung ändert die Fundstellen nicht.
(5) Das Ausgabedatum ist der tatsächliche Tag der vollständigen amtlichen Zugänglichmachung und wird im Gesetzblatt angegeben. Die genaue Uhrzeit nach Europe/Berlin sowie die gesonderten Beschluss- und Ausfertigungsdaten werden in der Veröffentlichungsakte dokumentiert; ihr Abdruck im Gesetzblatt ist nicht erforderlich. Eine Rückdatierung ist unzulässig.
(1) Das Gesetzblatt führt die Bezeichnung „Gesetzblatt der Republik Falkenberg“ und die amtliche Kurzbezeichnung „GBl. FKB“. Jahrgang ist das Kalenderjahr der Verkündung.
(2) Jede selbstständig veröffentlichte Vorschrift oder Bekanntmachung erhält innerhalb des Jahrgangs eine fortlaufende Fundnummer, beginnend mit 1. Nummern werden nicht doppelt vergeben oder nach Veröffentlichung geändert. Ein nach endgültiger Reservierung nicht verwendeter Nummernplatz wird im Verzeichnis nachvollziehbar als nicht ausgegeben ausgewiesen.
(3) Die Fundstelle lautet „GBl. FKB [Jahr] Nr. [Nummer]“ und wird in der Fußzeile nach § 4 Absatz 2 wiedergegeben. Im Kopf genügen die Nummer mit dem Zusatz „Nr.“ und die Jahreszahl; eine zusätzliche Fundstellenzeile ist nicht erforderlich. Führende Nullen, etwa „001“, sind zulässig und ändern die Nummer nicht. Ergänzend darf die Gliederungsstelle angegeben werden. Eine Dateiadresse oder ein Suchtreffer ersetzt die Fundstelle nicht.
(4) Grundsätzlich wird ein Rechtsakt je nummerierter Veröffentlichung ausgegeben. Zusammengefasste Ausgaben bleiben zulässig, wenn jeder Rechtsakt mit eigener Fundnummer, vollständigem Text, Anlagen, Ausfertigungsnachweis und Geltungsbeginn eindeutig abgegrenzt ist. Eine technische Zusammenführung ändert die Fundstellen nicht.
(5) Das Ausgabedatum ist der tatsächliche Tag der vollständigen amtlichen Zugänglichmachung und wird im Gesetzblatt angegeben. Die genaue Uhrzeit nach Europe/Berlin sowie die gesonderten Beschluss- und Ausfertigungsdaten werden in der Veröffentlichungsakte dokumentiert; ihr Abdruck im Gesetzblatt ist nicht erforderlich. Eine Rückdatierung ist unzulässig.