ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft, frühestens jedoch mit der Ermächtigung nach § 5a GBlG.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft, frühestens jedoch mit der Ermächtigung nach § 5a GBlG.