ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 1 Gegenstand und Herausgabe
§ 1 – Gegenstand und Herausgabe
(1) Diese Verordnung bestimmt die äußere Form, Kennzeichnung und technische Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg. Zuständig ist die Staatskanzlei nach § 1 GBlG.
(2) Das Gesetzblatt dient der gesetzlich vorgesehenen amtlichen Verkündung und Bekanntmachung. Redaktionelle Nachrichten, unverbindliche Erläuterungen und konsolidierte Lesefassungen werden davon getrennt geführt.
(3) Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung eines Rechtsakts richten sich nach dem Grundgesetz und den jeweiligen Gesetzen. Die Gestaltung nach dieser Verordnung ersetzt keinen Beschluss, keine erforderliche Gegenzeichnung und keine Ausfertigung.
(1) Diese Verordnung bestimmt die äußere Form, Kennzeichnung und technische Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg. Zuständig ist die Staatskanzlei nach § 1 GBlG.
(2) Das Gesetzblatt dient der gesetzlich vorgesehenen amtlichen Verkündung und Bekanntmachung. Redaktionelle Nachrichten, unverbindliche Erläuterungen und konsolidierte Lesefassungen werden davon getrennt geführt.
(3) Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung eines Rechtsakts richten sich nach dem Grundgesetz und den jeweiligen Gesetzen. Die Gestaltung nach dieser Verordnung ersetzt keinen Beschluss, keine erforderliche Gegenzeichnung und keine Ausfertigung.