ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 34
§ 9 Wahlkreisvorschläge
§ 9 – Wahlkreisvorschläge
(1) Parteien und parteilose Einzelbewerber können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisvorschlag einreichen. Eine Partei darf je Wahlkreis nur einen Bewerber benennen; niemand darf in mehreren Wahlkreisen gleichzeitig kandidieren.
(2) Parteibewerber werden von den wahlberechtigten Mitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt. Über die Aufstellung ist ein unterschriebenes Ergebnisprotokoll einzureichen.
(3) Einzelbewerber reichen eine eigene Zustimmungserklärung und die Unterstützung von mindestens drei im Wahlkreis Wahlberechtigten ein. Jeder Unterstützer darf bei derselben Wahl nur einen Einzelwahlkreisvorschlag unterstützen.
(4) Der Vorschlag muss Namen, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und die Zustimmung des Bewerbers enthalten. Kandidaturen im Wahlkreis und auf derselben Landesliste dürfen verbunden werden.
(1) Parteien und parteilose Einzelbewerber können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisvorschlag einreichen. Eine Partei darf je Wahlkreis nur einen Bewerber benennen; niemand darf in mehreren Wahlkreisen gleichzeitig kandidieren.
(2) Parteibewerber werden von den wahlberechtigten Mitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt. Über die Aufstellung ist ein unterschriebenes Ergebnisprotokoll einzureichen.
(3) Einzelbewerber reichen eine eigene Zustimmungserklärung und die Unterstützung von mindestens drei im Wahlkreis Wahlberechtigten ein. Jeder Unterstützer darf bei derselben Wahl nur einen Einzelwahlkreisvorschlag unterstützen.
(4) Der Vorschlag muss Namen, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und die Zustimmung des Bewerbers enthalten. Kandidaturen im Wahlkreis und auf derselben Landesliste dürfen verbunden werden.