ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 34
§ 8 Sitze und Stimmen
§ 8 – Sitze und Stimmen
(1) Die Volksversammlung besteht aus 17 Mitgliedern. Bei der gegenwärtigen Einteilung werden drei Sitze als Direktmandate und vierzehn Sitze als Listenmandate vergeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme für einen Wahlkreisbewerber seines Wahlkreises und eine Zweitstimme für die landesweite Liste einer Partei. Die Stimmen dürfen verschiedenen Parteien oder Bewerbern gegeben werden.
(3) Die Direktmandate sind unabhängig vom Zweitstimmenergebnis garantiert. Sie werden nicht auf die Listenmandate angerechnet. Die Zweitstimmen bestimmen ausschließlich die Verteilung der vierzehn Listenmandate; Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht.
(4) Wird die Zahl der Wahlkreise durch Landesgesetz geändert, entspricht die Zahl der Direktmandate der Zahl der Wahlkreise; die übrigen der insgesamt 17 Sitze sind Listenmandate. Die Zahl der Wahlkreise muss unter 17 bleiben.
(1) Die Volksversammlung besteht aus 17 Mitgliedern. Bei der gegenwärtigen Einteilung werden drei Sitze als Direktmandate und vierzehn Sitze als Listenmandate vergeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme für einen Wahlkreisbewerber seines Wahlkreises und eine Zweitstimme für die landesweite Liste einer Partei. Die Stimmen dürfen verschiedenen Parteien oder Bewerbern gegeben werden.
(3) Die Direktmandate sind unabhängig vom Zweitstimmenergebnis garantiert. Sie werden nicht auf die Listenmandate angerechnet. Die Zweitstimmen bestimmen ausschließlich die Verteilung der vierzehn Listenmandate; Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht.
(4) Wird die Zahl der Wahlkreise durch Landesgesetz geändert, entspricht die Zahl der Direktmandate der Zahl der Wahlkreise; die übrigen der insgesamt 17 Sitze sind Listenmandate. Die Zahl der Wahlkreise muss unter 17 bleiben.