ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 34
§ 7 Wahlkreise und kommunale Zuordnung
§ 7 – Wahlkreise und kommunale Zuordnung
(1) Für die Wahl zur Volksversammlung bestehen die Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land. In jedem Wahlkreis wird genau ein Direktmandat vergeben.
(2) Der Wahlkreis Falkenberg umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg. Der Wahlkreis Niedersee umfasst die Gemeinden Niedersee und Obersee. Der Wahlkreis Martenburg-Land umfasst die Gemeinden Martenburg und Schaanenfeld.
(3) Die Zuordnung nach Absatz 2 bildet die anfängliche Wahlkreiseinteilung. Zahl, Bezeichnung, Grenzen und kommunale Zuordnung können nach Artikel 2 Absatz 5 des Grundgesetzes durch Landesgesetz geändert werden; amtliche Wahlkarten und Registerzuordnungen sind entsprechend zu aktualisieren.
(4) Wahlkreisänderungen müssen sachlich begründet sein und die Wahlgleichheit wahren. Wahlkreisgrenzen dürfen nicht zur gezielten Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien oder Bewerber verändert werden. Nach Beginn des Wahlverfahrens gelten Änderungen erst für die folgende Wahl.
DRITTER TEIL – Wahl der Volksversammlung
(1) Für die Wahl zur Volksversammlung bestehen die Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land. In jedem Wahlkreis wird genau ein Direktmandat vergeben.
(2) Der Wahlkreis Falkenberg umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg. Der Wahlkreis Niedersee umfasst die Gemeinden Niedersee und Obersee. Der Wahlkreis Martenburg-Land umfasst die Gemeinden Martenburg und Schaanenfeld.
(3) Die Zuordnung nach Absatz 2 bildet die anfängliche Wahlkreiseinteilung. Zahl, Bezeichnung, Grenzen und kommunale Zuordnung können nach Artikel 2 Absatz 5 des Grundgesetzes durch Landesgesetz geändert werden; amtliche Wahlkarten und Registerzuordnungen sind entsprechend zu aktualisieren.
(4) Wahlkreisänderungen müssen sachlich begründet sein und die Wahlgleichheit wahren. Wahlkreisgrenzen dürfen nicht zur gezielten Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien oder Bewerber verändert werden. Nach Beginn des Wahlverfahrens gelten Änderungen erst für die folgende Wahl.
DRITTER TEIL – Wahl der Volksversammlung