ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 34
§ 6 Wahlausschuss und örtliche Wahlorgane
§ 6 – Wahlausschuss und örtliche Wahlorgane
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zwei von ihm öffentlich bestellten wahlberechtigten, parteilosen Beisitzern. Sie dürfen für die betreffende Wahl weder kandidieren noch Wahlkampffunktionen ausüben.
(2) Der Ausschuss entscheidet öffentlich über Wahlvorschläge, Beschwerden gegen örtliche Wahlentscheidungen und das endgültige Wahlergebnis. Er ist bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit; Entscheidungen werden begründet und protokolliert.
(3) Der Landeswahlleiter bestellt erforderlichenfalls örtliche Wahlvorstände und Wahlhelfer. Befangene Mitglieder wirken an der betreffenden Entscheidung nicht mit; unverzüglich wird ein nach denselben Anforderungen bestellter Ersatz herangezogen.
(4) Wahlbewerber und Parteien dürfen Beobachter entsenden. Diese erhalten Einsicht in öffentliche Verfahrensschritte, jedoch keinen Zugriff auf geheime Stimmabgaben, personenbezogene Zugangsdaten oder das Wahlverhalten einzelner Personen.
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zwei von ihm öffentlich bestellten wahlberechtigten, parteilosen Beisitzern. Sie dürfen für die betreffende Wahl weder kandidieren noch Wahlkampffunktionen ausüben.
(2) Der Ausschuss entscheidet öffentlich über Wahlvorschläge, Beschwerden gegen örtliche Wahlentscheidungen und das endgültige Wahlergebnis. Er ist bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit; Entscheidungen werden begründet und protokolliert.
(3) Der Landeswahlleiter bestellt erforderlichenfalls örtliche Wahlvorstände und Wahlhelfer. Befangene Mitglieder wirken an der betreffenden Entscheidung nicht mit; unverzüglich wird ein nach denselben Anforderungen bestellter Ersatz herangezogen.
(4) Wahlbewerber und Parteien dürfen Beobachter entsenden. Diese erhalten Einsicht in öffentliche Verfahrensschritte, jedoch keinen Zugriff auf geheime Stimmabgaben, personenbezogene Zugangsdaten oder das Wahlverhalten einzelner Personen.