ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 34
§ 5 Landeswahlleiter
§ 5 – Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter wird vom Landespräsidenten nach dessen eigenem pflichtgemäßem Ermessen ernannt. Eine Bestätigung durch die Volksversammlung ist nicht erforderlich. Ernennung und Amtsbeginn werden öffentlich bekannt gemacht; die Gegenzeichnung richtet sich nach Artikel 47 des Grundgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter darf während seiner gesamten Amtszeit keiner politischen Partei angehören. Eine ruhende Mitgliedschaft genügt nicht. Er darf weder für ein Wahlamt kandidieren noch ein Regierungsamt oder Mandat innehaben und keine Wahlkampffunktion ausüben.
(3) Vor der Ernennung erklärt der Ernannte schriftlich seine Parteilosigkeit und das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten. Ein späterer Parteieintritt oder eine Kandidatur beendet das Amt kraft Gesetzes; dies ist unverzüglich bekannt zu machen.
(4) Der Landespräsident kann den Landeswahlleiter durch öffentlich begründete Entscheidung abberufen. Ernennungs- und Abberufungsentscheidungen sind an Gleichheit, Willkürverbot und Unabhängigkeit der Wahl gebunden. Fachliche Weisungen zur Zulassung einzelner Bewerber, Stimmabgabe, Auszählung oder Ergebnisfeststellung sind unzulässig.
(5) Der Landespräsident ernennt unter denselben Voraussetzungen einen stellvertretenden Landeswahlleiter. Bei Verhinderung oder Befangenheit übernimmt dieser die Amtsgeschäfte. Der Landespräsident darf keine eigenen Wahlentscheidungen prüfen oder auszählen.
(1) Der Landeswahlleiter wird vom Landespräsidenten nach dessen eigenem pflichtgemäßem Ermessen ernannt. Eine Bestätigung durch die Volksversammlung ist nicht erforderlich. Ernennung und Amtsbeginn werden öffentlich bekannt gemacht; die Gegenzeichnung richtet sich nach Artikel 47 des Grundgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter darf während seiner gesamten Amtszeit keiner politischen Partei angehören. Eine ruhende Mitgliedschaft genügt nicht. Er darf weder für ein Wahlamt kandidieren noch ein Regierungsamt oder Mandat innehaben und keine Wahlkampffunktion ausüben.
(3) Vor der Ernennung erklärt der Ernannte schriftlich seine Parteilosigkeit und das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten. Ein späterer Parteieintritt oder eine Kandidatur beendet das Amt kraft Gesetzes; dies ist unverzüglich bekannt zu machen.
(4) Der Landespräsident kann den Landeswahlleiter durch öffentlich begründete Entscheidung abberufen. Ernennungs- und Abberufungsentscheidungen sind an Gleichheit, Willkürverbot und Unabhängigkeit der Wahl gebunden. Fachliche Weisungen zur Zulassung einzelner Bewerber, Stimmabgabe, Auszählung oder Ergebnisfeststellung sind unzulässig.
(5) Der Landespräsident ernennt unter denselben Voraussetzungen einen stellvertretenden Landeswahlleiter. Bei Verhinderung oder Befangenheit übernimmt dieser die Amtsgeschäfte. Der Landespräsident darf keine eigenen Wahlentscheidungen prüfen oder auszählen.