ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 34
§ 4 Wahltermine und Bekanntmachungen
§ 4 – Wahltermine und Bekanntmachungen
(1) Die Wahlperiode der Volksversammlung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit deren erster Sitzung und endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Volksversammlung. Die reguläre Wahl findet innerhalb der letzten sieben Tage vor Ablauf der drei Monate statt.
(2) Der Landespräsident bestimmt den Termin der Wahl zur Volksversammlung; der Landeswahlleiter bestimmt die Termine der übrigen Wahlen nach den verfassungsrechtlichen Fristen. Nach Auflösung der Volksversammlung finden Neuwahlen innerhalb von sieben Tagen statt.
(3) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlgebiet, verfügbare Mandate, Fristen, Einreichungsweg und Abstimmungsverfahren in einer amtlichen Wahlbekanntmachung. Bei regulären Wahlen erfolgt dies spätestens vierzehn Tage vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Stimmabgabe dauert grundsätzlich 24 Stunden. Der Wahlzeitraum ist mit Anfang und Ende minutengenau in der für Falkenberg geltenden amtlichen Zeit anzugeben. Für eine rechtzeitige Stich- oder Neuwahl gelten die Sonderfristen dieses Gesetzes.
ZWEITER TEIL – Wahlorganisation
(1) Die Wahlperiode der Volksversammlung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit deren erster Sitzung und endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Volksversammlung. Die reguläre Wahl findet innerhalb der letzten sieben Tage vor Ablauf der drei Monate statt.
(2) Der Landespräsident bestimmt den Termin der Wahl zur Volksversammlung; der Landeswahlleiter bestimmt die Termine der übrigen Wahlen nach den verfassungsrechtlichen Fristen. Nach Auflösung der Volksversammlung finden Neuwahlen innerhalb von sieben Tagen statt.
(3) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlgebiet, verfügbare Mandate, Fristen, Einreichungsweg und Abstimmungsverfahren in einer amtlichen Wahlbekanntmachung. Bei regulären Wahlen erfolgt dies spätestens vierzehn Tage vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Stimmabgabe dauert grundsätzlich 24 Stunden. Der Wahlzeitraum ist mit Anfang und Ende minutengenau in der für Falkenberg geltenden amtlichen Zeit anzugeben. Für eine rechtzeitige Stich- oder Neuwahl gelten die Sonderfristen dieses Gesetzes.
ZWEITER TEIL – Wahlorganisation