ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 34 von 34
§ 33 Inkrafttreten
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft.
(2) Entgegenstehende wahlrechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz ersetzt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft.
(2) Entgegenstehende wahlrechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz ersetzt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.