ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 33 von 34
§ 32 Abstimmung mit dem Grundgesetz
§ 32 – Abstimmung mit dem Grundgesetz
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene getrennte Vergabe garantierter Direktmandate und weiterer Listenmandate setzt die entsprechende Fassung des Artikels 28 Absatz 3 des Grundgesetzes voraus. Die Fünfprozenthürde betrifft ausschließlich die Listenmandate.
(2) Im Übrigen geht das Grundgesetz diesem Gesetz vor. Maßgeblich sind die ordnungsgemäß verkündeten Vorschriften der Republik Falkenberg.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene getrennte Vergabe garantierter Direktmandate und weiterer Listenmandate setzt die entsprechende Fassung des Artikels 28 Absatz 3 des Grundgesetzes voraus. Die Fünfprozenthürde betrifft ausschließlich die Listenmandate.
(2) Im Übrigen geht das Grundgesetz diesem Gesetz vor. Maßgeblich sind die ordnungsgemäß verkündeten Vorschriften der Republik Falkenberg.