ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 32 von 34
§ 31 Erste Durchführung und fortbestehende Mandate
§ 31 – Erste Durchführung und fortbestehende Mandate
(1) Die erste Durchführung richtet sich nach Artikel 63 des Grundgesetzes. Bestehende Mandate werden durch dieses Gesetz allein nicht beendet.
(2) Der Landespräsident oder sein verfassungsmäßiger Vertreter ernennt unverzüglich einen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Landeswahlleiter und Stellvertreter. Ein Bewerber um das Präsidentenamt darf seine eigene Wahl nicht leiten.
(3) Die erstmals anzuwendenden Einwohnerzahlen werden vor der ersten Kommunalwahl amtlich festgestellt. Bereits bestehende kommunale Register und Verwaltungsstrukturen gelten fort, soweit sie dem Grundgesetz und diesem Gesetz entsprechen.
(1) Die erste Durchführung richtet sich nach Artikel 63 des Grundgesetzes. Bestehende Mandate werden durch dieses Gesetz allein nicht beendet.
(2) Der Landespräsident oder sein verfassungsmäßiger Vertreter ernennt unverzüglich einen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Landeswahlleiter und Stellvertreter. Ein Bewerber um das Präsidentenamt darf seine eigene Wahl nicht leiten.
(3) Die erstmals anzuwendenden Einwohnerzahlen werden vor der ersten Kommunalwahl amtlich festgestellt. Bereits bestehende kommunale Register und Verwaltungsstrukturen gelten fort, soweit sie dem Grundgesetz und diesem Gesetz entsprechen.