ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 31 von 34
§ 30 Verkürzte Fristen
§ 30 – Verkürzte Fristen
(1) Muss eine Wahl nach dem Grundgesetz binnen sieben Tagen stattfinden, wird sie unverzüglich, spätestens am Tag nach Eintritt des Wahlgrundes, bekannt gemacht. Wahlvorschläge können bis 72 Stunden vor Wahlbeginn eingereicht werden; über ihre Zulassung wird bis 48 Stunden vor Wahlbeginn entschieden.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bei Bekanntmachung bereitzustellen; Berichtigungen sind bis 24 Stunden vor Wahlbeginn zulässig. Der Wahlzeitraum beträgt auch bei verkürzten Fristen grundsätzlich 24 Stunden.
(3) Für Stichwahlen werden keine neuen Bewerber zugelassen, soweit § 20 keine vollständige Neuwahl verlangt. Der Termin wird unverzüglich nach Feststellung des vorausgehenden Ergebnisses bekannt gemacht.
(4) Fristen werden in Kalendertagen beziehungsweise fortlaufenden Stunden berechnet; Wochenenden verlängern sie nicht. Grundgesetzliche Höchstfristen gehen sämtlichen einfachgesetzlichen Fristen vor.
(1) Muss eine Wahl nach dem Grundgesetz binnen sieben Tagen stattfinden, wird sie unverzüglich, spätestens am Tag nach Eintritt des Wahlgrundes, bekannt gemacht. Wahlvorschläge können bis 72 Stunden vor Wahlbeginn eingereicht werden; über ihre Zulassung wird bis 48 Stunden vor Wahlbeginn entschieden.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bei Bekanntmachung bereitzustellen; Berichtigungen sind bis 24 Stunden vor Wahlbeginn zulässig. Der Wahlzeitraum beträgt auch bei verkürzten Fristen grundsätzlich 24 Stunden.
(3) Für Stichwahlen werden keine neuen Bewerber zugelassen, soweit § 20 keine vollständige Neuwahl verlangt. Der Termin wird unverzüglich nach Feststellung des vorausgehenden Ergebnisses bekannt gemacht.
(4) Fristen werden in Kalendertagen beziehungsweise fortlaufenden Stunden berechnet; Wochenenden verlängern sie nicht. Grundgesetzliche Höchstfristen gehen sämtlichen einfachgesetzlichen Fristen vor.