ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 34
§ 3 Wählerverzeichnis und Datenschutz
§ 3 – Wählerverzeichnis und Datenschutz
(1) Der Landeswahlleiter erstellt anhand des amtlichen Bürgerregisters ein Wählerverzeichnis. Er veröffentlicht spätestens sieben Tage vor einer regulären Wahl die Möglichkeit, die eigene Eintragung prüfen und berichtigen zu lassen.
(2) Anträge auf Eintragung oder Berichtigung sind bis zum zweiten Tag vor der Wahl zulässig. Über sie wird spätestens am Tag vor Wahlbeginn entschieden. Gegen eine Ablehnung ist unverzüglich gerichtlicher Eilrechtsschutz zulässig.
(3) Das öffentliche Wählerverzeichnis enthält nur die zur Prüfung der Wahlberechtigung erforderlichen Angaben. Geburtsdaten, Zugangsdaten und individuelle Wahlentscheidungen werden nicht veröffentlicht. Wahlberechtigung und Stimmabgabe sind technisch und organisatorisch voneinander zu trennen.
(1) Der Landeswahlleiter erstellt anhand des amtlichen Bürgerregisters ein Wählerverzeichnis. Er veröffentlicht spätestens sieben Tage vor einer regulären Wahl die Möglichkeit, die eigene Eintragung prüfen und berichtigen zu lassen.
(2) Anträge auf Eintragung oder Berichtigung sind bis zum zweiten Tag vor der Wahl zulässig. Über sie wird spätestens am Tag vor Wahlbeginn entschieden. Gegen eine Ablehnung ist unverzüglich gerichtlicher Eilrechtsschutz zulässig.
(3) Das öffentliche Wählerverzeichnis enthält nur die zur Prüfung der Wahlberechtigung erforderlichen Angaben. Geburtsdaten, Zugangsdaten und individuelle Wahlentscheidungen werden nicht veröffentlicht. Wahlberechtigung und Stimmabgabe sind technisch und organisatorisch voneinander zu trennen.