ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 30 von 34
§ 29 Wahlordnung und Gleichbehandlung
§ 29 – Wahlordnung und Gleichbehandlung
(1) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung ausschließlich Einzelheiten zu Formularen, Fristberechnung, barrierefreier Stimmabgabe, sicherer Durchführung, Protokollen und Aufbewahrung regeln.
(2) Die Wahlordnung darf Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Sitzzahl, Wahlkreise, Sperrklausel, Stimmengewicht, Zuteilungsverfahren, Ernennungsvoraussetzungen oder gerichtlichen Rechtsschutz nicht ändern.
(3) Für alle Wahlvorschläge gelten dieselben veröffentlichten Verfahrensregeln. Staatliche Einrichtungen sind im Wahlkampf zur Neutralität und zur chancengleichen Behandlung verpflichtet.
(1) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung ausschließlich Einzelheiten zu Formularen, Fristberechnung, barrierefreier Stimmabgabe, sicherer Durchführung, Protokollen und Aufbewahrung regeln.
(2) Die Wahlordnung darf Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Sitzzahl, Wahlkreise, Sperrklausel, Stimmengewicht, Zuteilungsverfahren, Ernennungsvoraussetzungen oder gerichtlichen Rechtsschutz nicht ändern.
(3) Für alle Wahlvorschläge gelten dieselben veröffentlichten Verfahrensregeln. Staatliche Einrichtungen sind im Wahlkampf zur Neutralität und zur chancengleichen Behandlung verpflichtet.