ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 29 von 34
§ 28 Störungen, Manipulation und Wiederholungswahl
§ 28 – Störungen, Manipulation und Wiederholungswahl
(1) Bei einer nachweisbaren schweren Störung kann der Landeswahlleiter die Stimmabgabe nur soweit erforderlich unterbrechen oder verlängern. Anlass, Dauer und Schutzmaßnahmen werden unverzüglich öffentlich protokolliert; Stimmen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
(2) Wahlfälschung und vorsätzliche unbefugte oder mehrfache Stimmabgabe, Wählerbestechung, Verletzung des Wahlgeheimnisses und Wählernötigung werden nach §§ 38a bis 38d FStGB verfolgt. Sonstige einschlägige Straftatbestände bleiben anwendbar; es gelten deren Voraussetzungen und das Verbot doppelter Ahndung. Die Wahlprüfung nach § 27 bleibt ein eigenständiges Verfahren.
(3) Eine gerichtlich angeordnete Wiederholungswahl findet grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der vollziehbaren Entscheidung statt. Rechtmäßig zugelassene Wahlvorschläge bleiben bestehen, soweit die Entscheidung keine neue Aufstellung erfordert.
(4) Das Wahlorgan darf eine Wahl nicht allein wegen eines unerwünschten Ergebnisses abbrechen, aufheben oder wiederholen.
SIEBTER TEIL – Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer nachweisbaren schweren Störung kann der Landeswahlleiter die Stimmabgabe nur soweit erforderlich unterbrechen oder verlängern. Anlass, Dauer und Schutzmaßnahmen werden unverzüglich öffentlich protokolliert; Stimmen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
(2) Wahlfälschung und vorsätzliche unbefugte oder mehrfache Stimmabgabe, Wählerbestechung, Verletzung des Wahlgeheimnisses und Wählernötigung werden nach §§ 38a bis 38d FStGB verfolgt. Sonstige einschlägige Straftatbestände bleiben anwendbar; es gelten deren Voraussetzungen und das Verbot doppelter Ahndung. Die Wahlprüfung nach § 27 bleibt ein eigenständiges Verfahren.
(3) Eine gerichtlich angeordnete Wiederholungswahl findet grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der vollziehbaren Entscheidung statt. Rechtmäßig zugelassene Wahlvorschläge bleiben bestehen, soweit die Entscheidung keine neue Aufstellung erfordert.
(4) Das Wahlorgan darf eine Wahl nicht allein wegen eines unerwünschten Ergebnisses abbrechen, aufheben oder wiederholen.
SIEBTER TEIL – Schluss- und Übergangsbestimmungen