ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 28 von 34
§ 27 Wahleinspruch und gerichtliche Prüfung
§ 27 – Wahleinspruch und gerichtliche Prüfung
(1) Jeder Wahlberechtigte des betroffenen Wahlgebiets sowie jeder zugelassene Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträger kann binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses schriftlich und begründet Wahleinspruch beim Landesgerichtshof erheben.
(2) Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Wahl und der Ergebnisfeststellung unabhängig. Ein Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung; das Gericht kann erforderliche einstweilige Anordnungen treffen.
(3) Das Gericht kann Berechnungen berichtigen, eine Nachzählung anordnen oder die Wahl ganz oder teilweise wiederholen lassen. Eine Wiederholung setzt einen Verstoß voraus, der die Mandatsverteilung oder das gewählte Staatsoberhaupt beeinflusst haben kann; sie wird auf den betroffenen Umfang begrenzt.
(4) Bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung gilt das festgestellte Ergebnis. Niemand darf wegen eines Wahleinspruchs benachteiligt werden.
(1) Jeder Wahlberechtigte des betroffenen Wahlgebiets sowie jeder zugelassene Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträger kann binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses schriftlich und begründet Wahleinspruch beim Landesgerichtshof erheben.
(2) Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Wahl und der Ergebnisfeststellung unabhängig. Ein Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung; das Gericht kann erforderliche einstweilige Anordnungen treffen.
(3) Das Gericht kann Berechnungen berichtigen, eine Nachzählung anordnen oder die Wahl ganz oder teilweise wiederholen lassen. Eine Wiederholung setzt einen Verstoß voraus, der die Mandatsverteilung oder das gewählte Staatsoberhaupt beeinflusst haben kann; sie wird auf den betroffenen Umfang begrenzt.
(4) Bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung gilt das festgestellte Ergebnis. Niemand darf wegen eines Wahleinspruchs benachteiligt werden.