ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 27 von 34
§ 26 Beschwerden im Wahlverfahren
§ 26 – Beschwerden im Wahlverfahren
(1) Gegen die Zurückweisung einer eigenen Kandidatur, einen verweigerten Eintrag oder eine sonstige unmittelbar belastende Wahlentscheidung kann der Betroffene binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Ausschuss entscheidet unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Eingang. Hat er die angegriffene Entscheidung selbst getroffen, ist unmittelbar der Landesgerichtshof nach § 4 LGG anzurufen. Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich nach § 6 LGG; ein vorgeschaltetes Verfahren nach VwGO ist nicht erforderlich.
(3) Gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit zulässig. Wahlorgane und Landespräsident dürfen gerichtliche Anordnungen weder aufheben noch umgehen.
(1) Gegen die Zurückweisung einer eigenen Kandidatur, einen verweigerten Eintrag oder eine sonstige unmittelbar belastende Wahlentscheidung kann der Betroffene binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Ausschuss entscheidet unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Eingang. Hat er die angegriffene Entscheidung selbst getroffen, ist unmittelbar der Landesgerichtshof nach § 4 LGG anzurufen. Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich nach § 6 LGG; ein vorgeschaltetes Verfahren nach VwGO ist nicht erforderlich.
(3) Gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit zulässig. Wahlorgane und Landespräsident dürfen gerichtliche Anordnungen weder aufheben noch umgehen.