ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 26 von 34
§ 25 Öffentlichkeit und Wahlunterlagen
§ 25 – Öffentlichkeit und Wahlunterlagen
(1) Zulassung, Auszählung und Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Bei digitaler Durchführung werden unabhängig prüfbare, anonymisierte Ergebnis- und Verfahrensprotokolle bereitgestellt. Das Wahlgeheimnis begrenzt die Einsicht.
(2) Stimmnachweise, Berechnungen, Beschlussniederschriften und technische Prüfprotokolle werden bis einen Monat nach Ende der betreffenden Wahl- oder Amtsperiode aufbewahrt; bei anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss.
(3) Personenbezogene Verknüpfungen zwischen Wahlberechtigung und Stimmabgabe dürfen nicht erstellt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden nicht mehr erforderliche personenbezogene Wahlunterlagen gelöscht; öffentliche Endergebnisse und anonyme Berechnungsprotokolle bleiben erhalten.
(1) Zulassung, Auszählung und Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Bei digitaler Durchführung werden unabhängig prüfbare, anonymisierte Ergebnis- und Verfahrensprotokolle bereitgestellt. Das Wahlgeheimnis begrenzt die Einsicht.
(2) Stimmnachweise, Berechnungen, Beschlussniederschriften und technische Prüfprotokolle werden bis einen Monat nach Ende der betreffenden Wahl- oder Amtsperiode aufbewahrt; bei anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss.
(3) Personenbezogene Verknüpfungen zwischen Wahlberechtigung und Stimmabgabe dürfen nicht erstellt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden nicht mehr erforderliche personenbezogene Wahlunterlagen gelöscht; öffentliche Endergebnisse und anonyme Berechnungsprotokolle bleiben erhalten.