ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 34
§ 24 Kommunale Wahlvorschläge und Stimmen
§ 24 – Kommunale Wahlvorschläge und Stimmen
(1) Parteien, örtliche Wählervereinigungen und Einzelbewerber können kommunale Wahlvorschläge einreichen. Für Aufstellung, Zustimmung, Einreichung und Zulassung gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend; Einzelbewerber benötigen drei Unterstützer aus der Kommune.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine kommunale Liste oder einen Einzelbewerber. Eine Liste darf höchstens so viele Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Eine gesonderte Erststimme, Direktmandate, Kumulieren oder Panaschieren sind nicht vorgesehen.
(3) Die Sitze werden nach dem in § 15 Absatz 3 und 4 beschriebenen Verfahren Sainte-Laguë/Schepers entsprechend der festgestellten Ratssitzzahl verteilt. Eine Fünfprozenthürde besteht bei Kommunalwahlen nicht.
(4) Ein Einzelbewerber wird rechnerisch als Liste mit einer Person behandelt und kann höchstens einen Sitz erhalten. Nicht besetzbare zusätzliche Ansprüche sowie erschöpfte Listen werden bei weiteren Vergabeschritten übersprungen; sind alle verfügbaren Bewerber gewählt, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(5) Für Ergebnisfeststellung, Annahme und Nachrücken gelten die §§ 17 und 18 Absatz 1 entsprechend. Für ausgeschiedene Einzelbewerber findet kein Nachrücken statt; ihr Sitz bleibt bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
SECHSTER TEIL – Wahlprüfung und Schutz der Wahl
(1) Parteien, örtliche Wählervereinigungen und Einzelbewerber können kommunale Wahlvorschläge einreichen. Für Aufstellung, Zustimmung, Einreichung und Zulassung gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend; Einzelbewerber benötigen drei Unterstützer aus der Kommune.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine kommunale Liste oder einen Einzelbewerber. Eine Liste darf höchstens so viele Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Eine gesonderte Erststimme, Direktmandate, Kumulieren oder Panaschieren sind nicht vorgesehen.
(3) Die Sitze werden nach dem in § 15 Absatz 3 und 4 beschriebenen Verfahren Sainte-Laguë/Schepers entsprechend der festgestellten Ratssitzzahl verteilt. Eine Fünfprozenthürde besteht bei Kommunalwahlen nicht.
(4) Ein Einzelbewerber wird rechnerisch als Liste mit einer Person behandelt und kann höchstens einen Sitz erhalten. Nicht besetzbare zusätzliche Ansprüche sowie erschöpfte Listen werden bei weiteren Vergabeschritten übersprungen; sind alle verfügbaren Bewerber gewählt, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(5) Für Ergebnisfeststellung, Annahme und Nachrücken gelten die §§ 17 und 18 Absatz 1 entsprechend. Für ausgeschiedene Einzelbewerber findet kein Nachrücken statt; ihr Sitz bleibt bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
SECHSTER TEIL – Wahlprüfung und Schutz der Wahl