ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 34
§ 23 Einwohnerzahl und Sitzzahl
§ 23 – Einwohnerzahl und Sitzzahl
(1) Maßgeblich ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl am vierzehnten Tag vor Beginn der regulären Kommunalwahl. Gezählt werden ausschließlich die im Melderegister nachgewiesenen tatsächlichen Einwohner mit Hauptwohnung; jede Person zählt nur einmal. Ein rechnerischer Mindestbevölkerungsbestand oder pauschaler Einwohnerzuschlag wird nicht angesetzt.
(2) Der Rat hat elf Sitze. Für jeweils volle 600 Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; höchstens werden 21 Sitze vergeben. Rechnerisch gilt: elf zuzüglich der abgerundeten Zahl aus dem über 600 liegenden Einwohnerbestand geteilt durch 600, mindestens elf und höchstens 21.
(3) Bis 1.199 Einwohner werden elf, von 1.200 bis 1.799 zwölf und danach je weitere volle 600 Einwohner ein zusätzlicher Sitz vergeben. Ab 6.600 Einwohner beträgt die Sitzzahl 21.
(4) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Einwohnerzahl, Stichtag und daraus folgende Sitzzahl vor Ablauf der Einreichungsfrist. Veränderungen nach dem Stichtag wirken erst zur folgenden Wahl.
(1) Maßgeblich ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl am vierzehnten Tag vor Beginn der regulären Kommunalwahl. Gezählt werden ausschließlich die im Melderegister nachgewiesenen tatsächlichen Einwohner mit Hauptwohnung; jede Person zählt nur einmal. Ein rechnerischer Mindestbevölkerungsbestand oder pauschaler Einwohnerzuschlag wird nicht angesetzt.
(2) Der Rat hat elf Sitze. Für jeweils volle 600 Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; höchstens werden 21 Sitze vergeben. Rechnerisch gilt: elf zuzüglich der abgerundeten Zahl aus dem über 600 liegenden Einwohnerbestand geteilt durch 600, mindestens elf und höchstens 21.
(3) Bis 1.199 Einwohner werden elf, von 1.200 bis 1.799 zwölf und danach je weitere volle 600 Einwohner ein zusätzlicher Sitz vergeben. Ab 6.600 Einwohner beträgt die Sitzzahl 21.
(4) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Einwohnerzahl, Stichtag und daraus folgende Sitzzahl vor Ablauf der Einreichungsfrist. Veränderungen nach dem Stichtag wirken erst zur folgenden Wahl.