ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 34
§ 22 Wahlgebiet, Wahlperiode und Räte
§ 22 – Wahlgebiet, Wahlperiode und Räte
(1) Jede Kommune bildet ein eigenes kommunales Wahlgebiet. In Falkenberg wird der Stadtrat, in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils der Gemeinderat gewählt.
(2) Die kommunale Wahlperiode beträgt drei Monate. Ihr Beginn und Ende richten sich entsprechend nach § 4 Absatz 1. Der Landeswahlleiter kann die Kommunalwahlen mit einer Wahl zur Volksversammlung verbinden; Stimmzettel und Auszählung bleiben getrennt.
(3) Eine Gebietsänderung verändert die laufende Zusammensetzung eines Rates nur, wenn das betreffende Landesgesetz eine verfassungsgemäße Übergangs- oder Neuwahlregelung vorsieht.
(1) Jede Kommune bildet ein eigenes kommunales Wahlgebiet. In Falkenberg wird der Stadtrat, in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils der Gemeinderat gewählt.
(2) Die kommunale Wahlperiode beträgt drei Monate. Ihr Beginn und Ende richten sich entsprechend nach § 4 Absatz 1. Der Landeswahlleiter kann die Kommunalwahlen mit einer Wahl zur Volksversammlung verbinden; Stimmzettel und Auszählung bleiben getrennt.
(3) Eine Gebietsänderung verändert die laufende Zusammensetzung eines Rates nur, wenn das betreffende Landesgesetz eine verfassungsgemäße Übergangs- oder Neuwahlregelung vorsieht.