ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 34
§ 21 Amtsantritt und Unvereinbarkeiten
§ 21 – Amtsantritt und Unvereinbarkeiten
(1) Das endgültige Ergebnis wird nach § 17 festgestellt. Der Gewählte erklärt die Annahme binnen 48 Stunden. Bei Ablehnung oder ausbleibender Annahme ist binnen sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(2) Vor Amtsantritt sind unvereinbare Ämter und Mandate nach Artikel 43 des Grundgesetzes niederzulegen; parteipolitische Leitungsämter ruhen. Der Amtseid wird vor der Volksversammlung geleistet.
(3) Amtsbeginn, Amtsende, Rücktritt und Vertretung richten sich ausschließlich nach den Artikeln 45, 49 und 50 des Grundgesetzes. Eine verspätete Neuwahl verlängert die Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten nicht.
FÜNFTER TEIL – Kommunalwahlen
(1) Das endgültige Ergebnis wird nach § 17 festgestellt. Der Gewählte erklärt die Annahme binnen 48 Stunden. Bei Ablehnung oder ausbleibender Annahme ist binnen sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(2) Vor Amtsantritt sind unvereinbare Ämter und Mandate nach Artikel 43 des Grundgesetzes niederzulegen; parteipolitische Leitungsämter ruhen. Der Amtseid wird vor der Volksversammlung geleistet.
(3) Amtsbeginn, Amtsende, Rücktritt und Vertretung richten sich ausschließlich nach den Artikeln 45, 49 und 50 des Grundgesetzes. Eine verspätete Neuwahl verlängert die Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten nicht.
FÜNFTER TEIL – Kommunalwahlen