ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 34
§ 20 Mehrheit und Stichwahl
§ 20 – Mehrheit und Stichwahl
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten gültigen Stimmen statt.
(2) In der Stichwahl ist gewählt, wer mehr gültige Stimmen erhält. Bei Gleichstand wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt. Bei Gleichstand um die Teilnahme an der Stichwahl findet unverzüglich ein zusätzlicher Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Bewerbern statt; ein Losentscheid über das Präsidentenamt ist ausgeschlossen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, muss er mehr als die Hälfte der gültigen Ja- und Nein-Stimmen erhalten. Andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Fehlen Bewerber oder gültige Stimmen, ist entsprechend neu zu wählen.
(4) Stirbt ein Stichwahlbewerber, verliert er seine Wählbarkeit oder zieht er seine Kandidatur zurück, findet binnen sieben Tagen eine neue Präsidentschaftswahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Die verfassungsrechtliche Vertretung bleibt bis zum Amtsantritt eines Gewählten bestehen.
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten gültigen Stimmen statt.
(2) In der Stichwahl ist gewählt, wer mehr gültige Stimmen erhält. Bei Gleichstand wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt. Bei Gleichstand um die Teilnahme an der Stichwahl findet unverzüglich ein zusätzlicher Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Bewerbern statt; ein Losentscheid über das Präsidentenamt ist ausgeschlossen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, muss er mehr als die Hälfte der gültigen Ja- und Nein-Stimmen erhalten. Andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Fehlen Bewerber oder gültige Stimmen, ist entsprechend neu zu wählen.
(4) Stirbt ein Stichwahlbewerber, verliert er seine Wählbarkeit oder zieht er seine Kandidatur zurück, findet binnen sieben Tagen eine neue Präsidentschaftswahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Die verfassungsrechtliche Vertretung bleibt bis zum Amtsantritt eines Gewählten bestehen.