ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 34
§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 2 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Republik, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für kommunale Wahlen ist der Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune erforderlich.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Republik besitzt und nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. Für kommunale Mandate ist zusätzlich der Hauptwohnsitz in der Kommune erforderlich.
(3) Jede Person wird genau einem Wahlkreis und einer Kommune zugeordnet. Maßgeblich ist der im amtlichen Bürgerregister eingetragene Hauptwohnsitz; Mehrfacheintragungen sind unzulässig.
(1) Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Republik, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für kommunale Wahlen ist der Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune erforderlich.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Republik besitzt und nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. Für kommunale Mandate ist zusätzlich der Hauptwohnsitz in der Kommune erforderlich.
(3) Jede Person wird genau einem Wahlkreis und einer Kommune zugeordnet. Maßgeblich ist der im amtlichen Bürgerregister eingetragene Hauptwohnsitz; Mehrfacheintragungen sind unzulässig.