ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 34
§ 19 Wahlvorschläge und Wahltermin
§ 19 – Wahlvorschläge und Wahltermin
(1) Der Landespräsident wird landesweit unmittelbar gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat; eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig, insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten erlaubt.
(2) Parteien und parteilose Bewerber dürfen Wahlvorschläge einreichen. Jede Kandidatur bedarf der Zustimmung des Bewerbers und der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Jeder Unterstützer darf für den ersten Wahlgang nur einen Präsidentschaftsvorschlag unterstützen.
(3) Der Landeswahlleiter prüft die Wählbarkeit, bisherige Amtszeiten und Unvereinbarkeiten. Kandidaturen werden landesweit einheitlich veröffentlicht. Die Einreichungs- und Zulassungsfristen des § 11 gelten entsprechend.
(4) Die reguläre Wahl ist so anzusetzen, dass einschließlich einer erforderlichen Stichwahl das Ergebnis grundsätzlich vor Ablauf der Amtszeit feststeht. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; bis zum Amtsantritt des Nachfolgers gilt Artikel 49 des Grundgesetzes.
(1) Der Landespräsident wird landesweit unmittelbar gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat; eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig, insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten erlaubt.
(2) Parteien und parteilose Bewerber dürfen Wahlvorschläge einreichen. Jede Kandidatur bedarf der Zustimmung des Bewerbers und der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Jeder Unterstützer darf für den ersten Wahlgang nur einen Präsidentschaftsvorschlag unterstützen.
(3) Der Landeswahlleiter prüft die Wählbarkeit, bisherige Amtszeiten und Unvereinbarkeiten. Kandidaturen werden landesweit einheitlich veröffentlicht. Die Einreichungs- und Zulassungsfristen des § 11 gelten entsprechend.
(4) Die reguläre Wahl ist so anzusetzen, dass einschließlich einer erforderlichen Stichwahl das Ergebnis grundsätzlich vor Ablauf der Amtszeit feststeht. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; bis zum Amtsantritt des Nachfolgers gilt Artikel 49 des Grundgesetzes.