ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 34
§ 18 Nachrücken und Nachwahl
§ 18 – Nachrücken und Nachwahl
(1) Scheidet ein über die Liste gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, rückt der nächste noch verfügbare und wählbare Bewerber derselben zugelassenen Liste nach. Nachträgliche Änderungen der Liste sind ausgeschlossen.
(2) Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, wird das Direktmandat im betroffenen Wahlkreis binnen sieben Tagen durch Nachwahl neu vergeben. Ein automatisches Nachrücken des Zweitplatzierten findet nicht statt.
(3) Eine Nachwahl verändert weder andere Direktmandate noch die Verteilung der Listenmandate. Ist die verbleibende Wahlperiode kürzer als sieben Tage, darf der Sitz bis zur regulären Wahl unbesetzt bleiben.
(4) Mandatsverlust und Amtsenthebung richten sich im Übrigen nach dem Grundgesetz; eine Entscheidung des Landeswahlleiters ersetzt keine dort vorgeschriebene parlamentarische oder gerichtliche Entscheidung.
VIERTER TEIL – Wahl des Landespräsidenten
(1) Scheidet ein über die Liste gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, rückt der nächste noch verfügbare und wählbare Bewerber derselben zugelassenen Liste nach. Nachträgliche Änderungen der Liste sind ausgeschlossen.
(2) Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, wird das Direktmandat im betroffenen Wahlkreis binnen sieben Tagen durch Nachwahl neu vergeben. Ein automatisches Nachrücken des Zweitplatzierten findet nicht statt.
(3) Eine Nachwahl verändert weder andere Direktmandate noch die Verteilung der Listenmandate. Ist die verbleibende Wahlperiode kürzer als sieben Tage, darf der Sitz bis zur regulären Wahl unbesetzt bleiben.
(4) Mandatsverlust und Amtsenthebung richten sich im Übrigen nach dem Grundgesetz; eine Entscheidung des Landeswahlleiters ersetzt keine dort vorgeschriebene parlamentarische oder gerichtliche Entscheidung.
VIERTER TEIL – Wahl des Landespräsidenten