ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 34
§ 17 Feststellung und Annahme
§ 17 – Feststellung und Annahme
(1) Die Auszählung beginnt unverzüglich nach Ende der Stimmabgabe. Festgestellt werden Wahlberechtigte, abgegebene, gültige und ungültige Stimmen, Ergebnisse je Wahlkreis, Zweitstimmensummen, sämtliche Berechnungen und die gewählten Personen.
(2) Der Landeswahlleiter veröffentlicht zunächst ein vorläufiges Ergebnis. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens binnen 48 Stunden das endgültige Ergebnis fest und veröffentlicht eine nachvollziehbare Niederschrift; Wahlprüfungsverfahren bleiben vorbehalten.
(3) Gewählte werden unverzüglich benachrichtigt und erklären binnen 48 Stunden die Annahme oder Ablehnung. Schweigen gilt nicht als Annahme. Bei Ablehnung oder ausbleibender Erklärung wird nach § 18 verfahren.
(4) Die neue Volksversammlung tritt spätestens sieben Tage nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses zusammen. Bis zur Wahl ihres Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(1) Die Auszählung beginnt unverzüglich nach Ende der Stimmabgabe. Festgestellt werden Wahlberechtigte, abgegebene, gültige und ungültige Stimmen, Ergebnisse je Wahlkreis, Zweitstimmensummen, sämtliche Berechnungen und die gewählten Personen.
(2) Der Landeswahlleiter veröffentlicht zunächst ein vorläufiges Ergebnis. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens binnen 48 Stunden das endgültige Ergebnis fest und veröffentlicht eine nachvollziehbare Niederschrift; Wahlprüfungsverfahren bleiben vorbehalten.
(3) Gewählte werden unverzüglich benachrichtigt und erklären binnen 48 Stunden die Annahme oder Ablehnung. Schweigen gilt nicht als Annahme. Bei Ablehnung oder ausbleibender Erklärung wird nach § 18 verfahren.
(4) Die neue Volksversammlung tritt spätestens sieben Tage nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses zusammen. Bis zur Wahl ihres Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.