ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 34
§ 16 Besetzung der Listenmandate
§ 16 – Besetzung der Listenmandate
(1) Die einer Partei zugeteilten Listenmandate werden in der zugelassenen Listenreihenfolge besetzt. Bereits direkt gewählte Bewerber werden übersprungen; niemand kann zwei Sitze zugleich innehaben.
(2) Reicht die Liste nicht aus, bleiben die dieser Partei zustehenden, nicht besetzbaren Sitze unbesetzt. Sie werden keiner anderen Partei zugeschlagen. Die gesetzliche Mitgliederzahl bleibt 17.
(3) Ein Parteiwechsel, Parteiaustritt oder eine Änderung der Partei nach der Wahl verändert die bereits festgestellte Sitzverteilung nicht. Die freie Mandatsausübung bleibt unberührt.
(1) Die einer Partei zugeteilten Listenmandate werden in der zugelassenen Listenreihenfolge besetzt. Bereits direkt gewählte Bewerber werden übersprungen; niemand kann zwei Sitze zugleich innehaben.
(2) Reicht die Liste nicht aus, bleiben die dieser Partei zustehenden, nicht besetzbaren Sitze unbesetzt. Sie werden keiner anderen Partei zugeschlagen. Die gesetzliche Mitgliederzahl bleibt 17.
(3) Ein Parteiwechsel, Parteiaustritt oder eine Änderung der Partei nach der Wahl verändert die bereits festgestellte Sitzverteilung nicht. Die freie Mandatsausübung bleibt unberührt.