ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 34
§ 15 Fünfprozenthürde und Sitzverteilung
§ 15 – Fünfprozenthürde und Sitzverteilung
(1) An der Vergabe der Listenmandate nehmen nur Parteien mit zugelassener Landesliste teil, die mindestens fünf Prozent sämtlicher landesweit abgegebener gültiger Zweitstimmen erhalten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnungsgrundlage.
(2) Eine Grundmandatsklausel findet nicht statt. Direktmandate bleiben nach § 14 unabhängig von der Fünfprozenthürde erhalten. Die Zweitstimmen für nicht berücksichtigte Parteien werden bei der rechnerischen Sitzverteilung nicht weiter berücksichtigt.
(3) Die Listenmandate werden nach Sainte-Laguë/Schepers vergeben: Die gültigen Zweitstimmen jeder berücksichtigten Partei werden nacheinander durch 1, 3, 5, 7 und die weiteren ungeraden Zahlen geteilt. Die vierzehn höchsten Quotienten erhalten je einen Sitz; bei geänderter Wahlkreiszahl gilt die nach § 8 Absatz 4 verbleibende Zahl der Listenmandate.
(4) Bei exakt gleichen Quotienten für den letzten zu vergebenden Sitz entscheidet ein öffentlich gezogenes und protokolliertes Los. Es wird mit exakten Werten gerechnet; gerundete Anzeigen dürfen die Reihenfolge nicht verändern.
(5) Erreicht keine Partei die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder wird keine gültige Zweitstimme abgegeben, findet binnen sieben Tagen eine Wiederholung ausschließlich der Zweitstimmenwahl mit erneuter Listeneinreichung statt. Bereits wirksam vergebene Direktmandate bleiben bestehen.
(1) An der Vergabe der Listenmandate nehmen nur Parteien mit zugelassener Landesliste teil, die mindestens fünf Prozent sämtlicher landesweit abgegebener gültiger Zweitstimmen erhalten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnungsgrundlage.
(2) Eine Grundmandatsklausel findet nicht statt. Direktmandate bleiben nach § 14 unabhängig von der Fünfprozenthürde erhalten. Die Zweitstimmen für nicht berücksichtigte Parteien werden bei der rechnerischen Sitzverteilung nicht weiter berücksichtigt.
(3) Die Listenmandate werden nach Sainte-Laguë/Schepers vergeben: Die gültigen Zweitstimmen jeder berücksichtigten Partei werden nacheinander durch 1, 3, 5, 7 und die weiteren ungeraden Zahlen geteilt. Die vierzehn höchsten Quotienten erhalten je einen Sitz; bei geänderter Wahlkreiszahl gilt die nach § 8 Absatz 4 verbleibende Zahl der Listenmandate.
(4) Bei exakt gleichen Quotienten für den letzten zu vergebenden Sitz entscheidet ein öffentlich gezogenes und protokolliertes Los. Es wird mit exakten Werten gerechnet; gerundete Anzeigen dürfen die Reihenfolge nicht verändern.
(5) Erreicht keine Partei die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder wird keine gültige Zweitstimme abgegeben, findet binnen sieben Tagen eine Wiederholung ausschließlich der Zweitstimmenwahl mit erneuter Listeneinreichung statt. Bereits wirksam vergebene Direktmandate bleiben bestehen.