ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 34
§ 14 Vergabe der Direktmandate
§ 14 – Vergabe der Direktmandate
(1) Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten gültigen Erststimmen erhält. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich.
(2) Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl entscheidet ein vom Landeswahlausschuss öffentlich gezogenes und protokolliertes Los.
(3) Der Sieg eines Einzelbewerbers oder eines Bewerbers einer Partei unterhalb der Fünfprozenthürde begründet das Direktmandat. Er verschafft der Partei keinen Anspruch auf Listenmandate.
(4) Gibt es keinen zugelassenen Bewerber oder wird keine gültige Erststimme abgegeben, bleibt der Sitz vorläufig unbesetzt. Binnen sieben Tagen findet eine Nachwahl mit erneuter Möglichkeit zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen statt.
(1) Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten gültigen Erststimmen erhält. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich.
(2) Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl entscheidet ein vom Landeswahlausschuss öffentlich gezogenes und protokolliertes Los.
(3) Der Sieg eines Einzelbewerbers oder eines Bewerbers einer Partei unterhalb der Fünfprozenthürde begründet das Direktmandat. Er verschafft der Partei keinen Anspruch auf Listenmandate.
(4) Gibt es keinen zugelassenen Bewerber oder wird keine gültige Erststimme abgegeben, bleibt der Sitz vorläufig unbesetzt. Binnen sieben Tagen findet eine Nachwahl mit erneuter Möglichkeit zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen statt.