ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 34
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
§ 13 – Gültigkeit der Stimmen
(1) Erst- und Zweitstimme werden getrennt auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Ungültigkeit oder Nichtabgabe einer Stimme berührt die andere Stimme nicht.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist, mehrere nicht miteinander vereinbare Vorschläge markiert sind oder ein nicht zugelassener Vorschlag gewählt wird. Nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen erfasst.
(3) Eine Wahl wird nicht wegen geringer Beteiligung ungültig. Es besteht kein Mindestbeteiligungsquorum. Über Zweifelsfälle entscheidet der Wahlvorstand öffentlich und protokolliert die Entscheidung, ohne das Wahlgeheimnis zu verletzen.
(1) Erst- und Zweitstimme werden getrennt auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Ungültigkeit oder Nichtabgabe einer Stimme berührt die andere Stimme nicht.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist, mehrere nicht miteinander vereinbare Vorschläge markiert sind oder ein nicht zugelassener Vorschlag gewählt wird. Nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen erfasst.
(3) Eine Wahl wird nicht wegen geringer Beteiligung ungültig. Es besteht kein Mindestbeteiligungsquorum. Über Zweifelsfälle entscheidet der Wahlvorstand öffentlich und protokolliert die Entscheidung, ohne das Wahlgeheimnis zu verletzen.