ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 34
§ 12 Stimmzettel und Stimmabgabe
§ 12 – Stimmzettel und Stimmabgabe
(1) Der Stimmzettel weist Erst- und Zweitstimme deutlich getrennt aus. Er nennt bei der Erststimme Namen und Partei oder die Bezeichnung als Einzelbewerber und bei der Zweitstimme Namen und Kurzbezeichnung der Partei sowie die ersten drei Listenkandidaten.
(2) Die Reihenfolge folgt für beide Stimmen einer vorab öffentlich ausgelosten Reihenfolge. Alle Vorschläge werden gleichartig dargestellt. Amtliche Stimmzettel enthalten keine politische Werbung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim in einem bekannt gemachten Wahlverfahren. Eine barrierefreie Hilfestellung ist nur auf Wunsch zulässig; der Helfer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Eine digitale Durchführung setzt überprüfbare Wahlberechtigungsprüfung, Schutz gegen Mehrfachwahl, geheime und unveränderte Speicherung, dokumentierte Auszählung sowie eine unabhängige Nachprüfung voraus. Eine öffentlich sichtbare elektronische Stimmabgabe oder eine namentlich sichtbare Umfrage gilt nicht als geheime Wahl. Ist die Einhaltung nicht nachweisbar, ist ein anderes gesetzmäßiges Verfahren zu verwenden.
(1) Der Stimmzettel weist Erst- und Zweitstimme deutlich getrennt aus. Er nennt bei der Erststimme Namen und Partei oder die Bezeichnung als Einzelbewerber und bei der Zweitstimme Namen und Kurzbezeichnung der Partei sowie die ersten drei Listenkandidaten.
(2) Die Reihenfolge folgt für beide Stimmen einer vorab öffentlich ausgelosten Reihenfolge. Alle Vorschläge werden gleichartig dargestellt. Amtliche Stimmzettel enthalten keine politische Werbung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim in einem bekannt gemachten Wahlverfahren. Eine barrierefreie Hilfestellung ist nur auf Wunsch zulässig; der Helfer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Eine digitale Durchführung setzt überprüfbare Wahlberechtigungsprüfung, Schutz gegen Mehrfachwahl, geheime und unveränderte Speicherung, dokumentierte Auszählung sowie eine unabhängige Nachprüfung voraus. Eine öffentlich sichtbare elektronische Stimmabgabe oder eine namentlich sichtbare Umfrage gilt nicht als geheime Wahl. Ist die Einhaltung nicht nachweisbar, ist ein anderes gesetzmäßiges Verfahren zu verwenden.