ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 34
§ 11 Einreichung und Zulassung
§ 11 – Einreichung und Zulassung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens am siebten Tag vor Beginn der regulären Wahl beim Landeswahlleiter einzureichen. Er prüft sie unverzüglich und ermöglicht bei behebbaren Mängeln eine Nachbesserung bis zum fünften Tag vor Wahlbeginn.
(2) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am vierten Tag vor Wahlbeginn über die Zulassung und veröffentlicht die zugelassenen Vorschläge. Eine Ablehnung muss auf gesetzlichen Gründen beruhen und schriftlich begründet werden.
(3) Bei fristgebundenen Neuwahlen nach Parlamentsauflösung gelten die verkürzten Fristen nach § 30. Nach endgültiger Zulassung darf ein Wahlvorschlag nur wegen Todes, Wegfalls der Wählbarkeit oder Rücknahme der Zustimmung eines Bewerbers berichtigt werden; ein Austausch erfordert eine ordnungsgemäße Nachbenennung.
(4) Niemand wird ohne seine Zustimmung auf einem Stimmzettel geführt. Ist nach einer erforderlichen Berichtigung keine rechtmäßige Abstimmung möglich, wird nur die betroffene Wahl oder Teilwahl neu angesetzt.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens am siebten Tag vor Beginn der regulären Wahl beim Landeswahlleiter einzureichen. Er prüft sie unverzüglich und ermöglicht bei behebbaren Mängeln eine Nachbesserung bis zum fünften Tag vor Wahlbeginn.
(2) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am vierten Tag vor Wahlbeginn über die Zulassung und veröffentlicht die zugelassenen Vorschläge. Eine Ablehnung muss auf gesetzlichen Gründen beruhen und schriftlich begründet werden.
(3) Bei fristgebundenen Neuwahlen nach Parlamentsauflösung gelten die verkürzten Fristen nach § 30. Nach endgültiger Zulassung darf ein Wahlvorschlag nur wegen Todes, Wegfalls der Wählbarkeit oder Rücknahme der Zustimmung eines Bewerbers berichtigt werden; ein Austausch erfordert eine ordnungsgemäße Nachbenennung.
(4) Niemand wird ohne seine Zustimmung auf einem Stimmzettel geführt. Ist nach einer erforderlichen Berichtigung keine rechtmäßige Abstimmung möglich, wird nur die betroffene Wahl oder Teilwahl neu angesetzt.