ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 34
§ 10 Landeslisten
§ 10 – Landeslisten
(1) Landeslisten dürfen nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei darf nur eine landesweite Liste einreichen. Eine Liste enthält eine feste, nummerierte Reihenfolge von höchstens 17 wählbaren Personen.
(2) Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den wahlberechtigten Parteimitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern in geheimer Abstimmung bestimmt. Aufstellungsprotokoll und schriftliche Zustimmung sämtlicher Bewerber sind beizufügen.
(3) Niemand darf auf mehreren Landeslisten oder gleichzeitig für unterschiedliche Parteien kandidieren. Die Parteizugehörigkeit eines Bewerbers muss mit dem Wahlvorschlag vereinbar sein; parteilose Bewerber dürfen mit ihrer Zustimmung auf einer Parteiliste kandidieren.
(4) Zur Teilnahme weist eine Partei eine schriftliche Satzung, ein Programm, eine verantwortliche Vertretung und eine demokratische innere Ordnung nach. Die politische Ausrichtung darf kein Zulassungsmaßstab sein; gerichtliche Parteiverbote bleiben unberührt.
(1) Landeslisten dürfen nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei darf nur eine landesweite Liste einreichen. Eine Liste enthält eine feste, nummerierte Reihenfolge von höchstens 17 wählbaren Personen.
(2) Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den wahlberechtigten Parteimitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern in geheimer Abstimmung bestimmt. Aufstellungsprotokoll und schriftliche Zustimmung sämtlicher Bewerber sind beizufügen.
(3) Niemand darf auf mehreren Landeslisten oder gleichzeitig für unterschiedliche Parteien kandidieren. Die Parteizugehörigkeit eines Bewerbers muss mit dem Wahlvorschlag vereinbar sein; parteilose Bewerber dürfen mit ihrer Zustimmung auf einer Parteiliste kandidieren.
(4) Zur Teilnahme weist eine Partei eine schriftliche Satzung, ein Programm, eine verantwortliche Vertretung und eine demokratische innere Ordnung nach. Die politische Ausrichtung darf kein Zulassungsmaßstab sein; gerichtliche Parteiverbote bleiben unberührt.