ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 34
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
§ 1 – Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Volksversammlung, des Landespräsidenten sowie der Gemeinde- und Stadträte der Republik Falkenberg. Die Wahl des Ministerpräsidenten richtet sich unmittelbar nach Artikel 34 des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(2) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Jede Person darf je Wahl nur einmal wählen. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Wahlorgane handeln unparteiisch und sind ausschließlich an Verfassung und Gesetz gebunden. Wahlwerbung darf weder mit der amtlichen Durchführung noch mit der Auszählung vermischt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Volksversammlung, des Landespräsidenten sowie der Gemeinde- und Stadträte der Republik Falkenberg. Die Wahl des Ministerpräsidenten richtet sich unmittelbar nach Artikel 34 des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(2) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Jede Person darf je Wahl nur einmal wählen. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Wahlorgane handeln unparteiisch und sind ausschließlich an Verfassung und Gesetz gebunden. Wahlwerbung darf weder mit der amtlichen Durchführung noch mit der Auszählung vermischt werden.