ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 9 Protokolle und technische Eingriffe
§ 9 – Protokolle und technische Eingriffe
Änderungen an Konten, Registern und Verfahrensständen sind mit Urheber, Anlass, vorherigem und neuem Wert zu protokollieren. Technische Fehlerkorrektur darf keinen politischen oder gerichtlichen Sachentscheid verdeckt ersetzen. Rücksetzungen, Missbrauchsverdacht und Ausfälle werden nachvollziehbar dokumentiert; aufbewahrungspflichtige ursprüngliche Fassungen bleiben gesichert.
Änderungen an Konten, Registern und Verfahrensständen sind mit Urheber, Anlass, vorherigem und neuem Wert zu protokollieren. Technische Fehlerkorrektur darf keinen politischen oder gerichtlichen Sachentscheid verdeckt ersetzen. Rücksetzungen, Missbrauchsverdacht und Ausfälle werden nachvollziehbar dokumentiert; aufbewahrungspflichtige ursprüngliche Fassungen bleiben gesichert.