ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Datenqualität und Ausgaben
§ 8 – Datenqualität und Ausgaben
Automatisch erzeugte Inhalte werden vor amtlicher Übernahme auf Identität der Betroffenen, Tatsachengrundlage, Zuständigkeit und Rechtsstand geprüft. Öffentliche Berichte dürfen keine unnötigen Steuer-, Gesundheits- oder Kontodaten enthalten. Veröffentlichungen erfolgen durch die zuständige Stelle auf gesetzlicher Grundlage; vertrauliche Kommunikation ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
Automatisch erzeugte Inhalte werden vor amtlicher Übernahme auf Identität der Betroffenen, Tatsachengrundlage, Zuständigkeit und Rechtsstand geprüft. Öffentliche Berichte dürfen keine unnötigen Steuer-, Gesundheits- oder Kontodaten enthalten. Veröffentlichungen erfolgen durch die zuständige Stelle auf gesetzlicher Grundlage; vertrauliche Kommunikation ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen.