ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Veröffentlichung und Betriebssicherheit
§ 7 – Veröffentlichung und Betriebssicherheit
(1) Öffentliche Stellen gewährleisten einen sicheren und zugänglichen Betrieb ihrer digitalen Dienste. Wartungszeiten und erhebliche Störungen sind bekannt zu geben; für dringende Eingaben ist ein geeigneter alternativer Zugang vorzuhalten.
(2) Amtliche Bekanntmachungen, individuelle Zustellungen und redaktionelle Öffentlichkeitsarbeit sind eindeutig zu unterscheiden. Technische Betriebspläne dürfen keine Entscheidung über einen Einzelfall vorwegnehmen.
(1) Öffentliche Stellen gewährleisten einen sicheren und zugänglichen Betrieb ihrer digitalen Dienste. Wartungszeiten und erhebliche Störungen sind bekannt zu geben; für dringende Eingaben ist ein geeigneter alternativer Zugang vorzuhalten.
(2) Amtliche Bekanntmachungen, individuelle Zustellungen und redaktionelle Öffentlichkeitsarbeit sind eindeutig zu unterscheiden. Technische Betriebspläne dürfen keine Entscheidung über einen Einzelfall vorwegnehmen.