ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Rechtsmittel und LGH
§ 6 – Rechtsmittel und LGH
Überprüfung und Rechtsmittel folgen StPO, ZPO, VwGO und LGG. Die Befassung des LGH setzt einen zulässigen Antrag oder eine gesetzliche Vorlage voraus. Der LGH entscheidet durch seine rechtmäßig bestellten Mitglieder; eine erforderliche Annahmeentscheidung bleibt dem zuständigen Spruchkörper vorbehalten.
Überprüfung und Rechtsmittel folgen StPO, ZPO, VwGO und LGG. Die Befassung des LGH setzt einen zulässigen Antrag oder eine gesetzliche Vorlage voraus. Der LGH entscheidet durch seine rechtmäßig bestellten Mitglieder; eine erforderliche Annahmeentscheidung bleibt dem zuständigen Spruchkörper vorbehalten.