ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 5 Beteiligung und rechtliches Gehör
§ 5 – Beteiligung und rechtliches Gehör
(1) Digitale Verfahren gewährleisten die gesetzlichen Beteiligungsrechte. Zuständige Amts- und Gerichtspersonen müssen erreichbar und rechtlich verantwortlich bleiben; fehlende technische Zugangsmöglichkeiten dürfen den Zugang zu Verwaltung und Gerichten nicht ausschließen.
(2) Anhörung, Beweise und Rechtsbehelfe bleiben vollständig erhalten.
(3) Schriftliche vorbereitete Verfahrensabläufe sind zulässig; eine nicht stattgefundene Anhörung oder Freigabe darf nicht als erfolgt protokolliert werden.
(4) Haft setzt weiterhin die vorherige richterliche Entscheidung nach Verfassung voraus.
(1) Digitale Verfahren gewährleisten die gesetzlichen Beteiligungsrechte. Zuständige Amts- und Gerichtspersonen müssen erreichbar und rechtlich verantwortlich bleiben; fehlende technische Zugangsmöglichkeiten dürfen den Zugang zu Verwaltung und Gerichten nicht ausschließen.
(2) Anhörung, Beweise und Rechtsbehelfe bleiben vollständig erhalten.
(3) Schriftliche vorbereitete Verfahrensabläufe sind zulässig; eine nicht stattgefundene Anhörung oder Freigabe darf nicht als erfolgt protokolliert werden.
(4) Haft setzt weiterhin die vorherige richterliche Entscheidung nach Verfassung voraus.