ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Digitale Unterstützung der Rechtspflege
§ 4 – Digitale Unterstützung der Rechtspflege
(1) Gerichte dürfen elektronische Aktenführung, sichere Übermittlung und technische Hilfsmittel zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen einsetzen. Herkunft und Bearbeitungsstand entscheidungserheblicher Unterlagen müssen überprüfbar bleiben.
(2) Rechtsprechung wird ausschließlich durch die gesetzlich zuständigen, unabhängig bestellten Richter ausgeübt. Automatisierte Systeme dürfen keine Urteile oder gerichtlichen Beschlüsse eigenständig erlassen.
(3) Automatisch erzeugte Entwürfe und Entscheidungsvorschläge entfalten keine eigene Rechtswirkung. Das zuständige Gericht prüft Tatsachen, Beweise und Rechtslage eigenverantwortlich und verantwortet die Entscheidung.
(1) Gerichte dürfen elektronische Aktenführung, sichere Übermittlung und technische Hilfsmittel zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen einsetzen. Herkunft und Bearbeitungsstand entscheidungserheblicher Unterlagen müssen überprüfbar bleiben.
(2) Rechtsprechung wird ausschließlich durch die gesetzlich zuständigen, unabhängig bestellten Richter ausgeübt. Automatisierte Systeme dürfen keine Urteile oder gerichtlichen Beschlüsse eigenständig erlassen.
(3) Automatisch erzeugte Entwürfe und Entscheidungsvorschläge entfalten keine eigene Rechtswirkung. Das zuständige Gericht prüft Tatsachen, Beweise und Rechtslage eigenverantwortlich und verantwortet die Entscheidung.