ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Automatisierte Verwaltung
§ 3 – Automatisierte Verwaltung
(1) Automatisierte Bescheide sind nur bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen anhand überprüfbarer strukturierter Tatsachen zulässig.
(2) Der Bescheid nennt seine automatisierte Entstehung und eine erreichbare Überprüfungsstelle.
(3) Eine zuständige menschliche Entscheidung benötigen:
a. Ermessensentscheidungen;
b. erhebliche streitige Tatsachen;
c. Ausbürgerung;
d. Mandatsverlust;
e. sonstige besonders schwerwiegende Eingriffe.
(1) Automatisierte Bescheide sind nur bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen anhand überprüfbarer strukturierter Tatsachen zulässig.
(2) Der Bescheid nennt seine automatisierte Entstehung und eine erreichbare Überprüfungsstelle.
(3) Eine zuständige menschliche Entscheidung benötigen:
a. Ermessensentscheidungen;
b. erhebliche streitige Tatsachen;
c. Ausbürgerung;
d. Mandatsverlust;
e. sonstige besonders schwerwiegende Eingriffe.