ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Amtliche Kanäle und Akten
§ 2 – Amtliche Kanäle und Akten
Amtliche Eingänge, Bescheide und Fallakten erhalten eindeutige Kennung, verantwortliche Stelle, Datum, verwendete Rechtsgrundlage und nachvollziehbaren Bearbeitungsstand. Zustellkanäle werden vorab bekannt gegeben; öffentliche Social-Media-Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Rechtsverbindliche Bekanntmachungen sind als solche zu kennzeichnen und von allgemeinen Informationen zu unterscheiden.
Amtliche Eingänge, Bescheide und Fallakten erhalten eindeutige Kennung, verantwortliche Stelle, Datum, verwendete Rechtsgrundlage und nachvollziehbaren Bearbeitungsstand. Zustellkanäle werden vorab bekannt gegeben; öffentliche Social-Media-Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Rechtsverbindliche Bekanntmachungen sind als solche zu kennzeichnen und von allgemeinen Informationen zu unterscheiden.