ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 12
§ 1 Geltung und Verantwortlichkeit
§ 1 – Geltung und Verantwortlichkeit
Dieses Gesetz regelt digitale Verwaltungsverfahren und elektronische Unterstützung der Rechtspflege. Die jeweils zuständige Behörde beziehungsweise das zuständige Gericht bleibt verantwortlich. Technische Zugriffsrechte ersetzen weder ein gesetzliches Amt noch Zuständigkeit oder richterliche Ernennung.
Dieses Gesetz regelt digitale Verwaltungsverfahren und elektronische Unterstützung der Rechtspflege. Die jeweils zuständige Behörde beziehungsweise das zuständige Gericht bleibt verantwortlich. Technische Zugriffsrechte ersetzen weder ein gesetzliches Amt noch Zuständigkeit oder richterliche Ernennung.