ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 9 Personalakte und Beurteilung
§ 9 – Personalakte und Beurteilung
(1) Die Dienststelle führt eine sachliche Personalakte; Betroffene dürfen einsehen und zu belastenden Angaben Stellung nehmen. Beurteilungen stützen sich auf dokumentierte Amtsleistungen und veröffentlichte Kriterien. Parteitreue, private Sympathie und die Weigerung rechtswidriger Befehlsausführung sind keine negativen Leistungskriterien.
(2) Wesentliche Nachweise über Ernennung, Dienstzeiten, Teilzeitanteile, Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufen, geschützte Altansprüche und Versorgungsanwartschaften sind getrennt von entbehrlichen Arbeitsunterlagen zu führen. Die Dienststelle sichert sie bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher daraus möglicher eigener und abgeleiteter Ansprüche; § 6a LVersorgG gilt entsprechend.
(3) Medizinische Befunde und sonstige besonders geschützte Angaben werden getrennt und nur so lange gespeichert, wie sie für den konkreten gesetzlichen Zweck erforderlich sind. Für den langfristigen Nachweis genügt grundsätzlich die erforderliche Feststellung und ihr Geltungszeitraum, nicht die vollständige Krankengeschichte. Zugriff, Übermittlung und Löschung werden nach LDSG beschränkt und protokolliert.
(1) Die Dienststelle führt eine sachliche Personalakte; Betroffene dürfen einsehen und zu belastenden Angaben Stellung nehmen. Beurteilungen stützen sich auf dokumentierte Amtsleistungen und veröffentlichte Kriterien. Parteitreue, private Sympathie und die Weigerung rechtswidriger Befehlsausführung sind keine negativen Leistungskriterien.
(2) Wesentliche Nachweise über Ernennung, Dienstzeiten, Teilzeitanteile, Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufen, geschützte Altansprüche und Versorgungsanwartschaften sind getrennt von entbehrlichen Arbeitsunterlagen zu führen. Die Dienststelle sichert sie bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher daraus möglicher eigener und abgeleiteter Ansprüche; § 6a LVersorgG gilt entsprechend.
(3) Medizinische Befunde und sonstige besonders geschützte Angaben werden getrennt und nur so lange gespeichert, wie sie für den konkreten gesetzlichen Zweck erforderlich sind. Für den langfristigen Nachweis genügt grundsätzlich die erforderliche Feststellung und ihr Geltungszeitraum, nicht die vollständige Krankengeschichte. Zugriff, Übermittlung und Löschung werden nach LDSG beschränkt und protokolliert.