ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Rechtsschutz
§ 8 – Rechtsschutz
Status- und Disziplinarentscheidungen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar. Bestehende rechtmäßige Ernennungen bleiben bestehen. Eine Pension oder Versorgung entsteht nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage.
Status- und Disziplinarentscheidungen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar. Bestehende rechtmäßige Ernennungen bleiben bestehen. Eine Pension oder Versorgung entsteht nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage.