ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Amtsende und Schutz
§ 7 – Amtsende und Schutz
(1) Das Amt endet durch Tod, freiwilligen Rücktritt, wirksame Entlassung oder festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit.
(2) Entlassung bedarf einer gesetzlichen sachlichen Grundlage und einer Verfügung des Landespräsidenten; eine bloße politische Ablösung nach Regierungswechsel genügt nicht.
(3) Vorläufige Freistellung setzt konkrete erhebliche Dienstgefahr voraus, wird spätestens nach sieben Tagen überprüft und lässt Bezüge grundsätzlich bestehen.
(4) Vor einer Beendigung wegen Dienstunfähigkeit sind die Feststellung und die Möglichkeiten anderweitiger oder eingeschränkter Verwendung nach § 4a LVersorgG zu prüfen. Statusentscheidung und Versorgung werden getrennt, aber ohne vermeidbare Zahlungslücke bearbeitet. Eine bloße ärztliche Mitteilung beendet das Beamtenverhältnis nicht.
(1) Das Amt endet durch Tod, freiwilligen Rücktritt, wirksame Entlassung oder festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit.
(2) Entlassung bedarf einer gesetzlichen sachlichen Grundlage und einer Verfügung des Landespräsidenten; eine bloße politische Ablösung nach Regierungswechsel genügt nicht.
(3) Vorläufige Freistellung setzt konkrete erhebliche Dienstgefahr voraus, wird spätestens nach sieben Tagen überprüft und lässt Bezüge grundsätzlich bestehen.
(4) Vor einer Beendigung wegen Dienstunfähigkeit sind die Feststellung und die Möglichkeiten anderweitiger oder eingeschränkter Verwendung nach § 4a LVersorgG zu prüfen. Statusentscheidung und Versorgung werden getrennt, aber ohne vermeidbare Zahlungslücke bearbeitet. Eine bloße ärztliche Mitteilung beendet das Beamtenverhältnis nicht.