ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Disziplinarverfahren
§ 6 – Disziplinarverfahren
Pflichtverletzungen sind sachlich zu ermitteln; Akteneinsicht, Anhörung und Verteidigung sind zu gewähren. Schriftliche Missbilligung und Verweis sind zulässig; freie Geldbußen und Gehaltskürzungen werden nicht eingeführt. Bei schweren vorsätzlichen Verstößen kann nach begründetem Verfahren eine Entlassung vorgeschlagen werden; Besoldungs- und Strafrecht bleiben gesondert.
Pflichtverletzungen sind sachlich zu ermitteln; Akteneinsicht, Anhörung und Verteidigung sind zu gewähren. Schriftliche Missbilligung und Verweis sind zulässig; freie Geldbußen und Gehaltskürzungen werden nicht eingeführt. Bei schweren vorsätzlichen Verstößen kann nach begründetem Verfahren eine Entlassung vorgeschlagen werden; Besoldungs- und Strafrecht bleiben gesondert.